|
In letzter Zeit häufen sich leider Probleme bei der Abrechnung privater zahnärztlicher Leistungen bei beihilfeberechtigten Patienten. Aus diesem Grund finden Sie hier einige Erläuterungen zur Abrechnung.
Die Abrechnung zahnärztlicher Leistungen hat ausschließlich gemäß den Regeln der GOZ (Gebührenordnung für Zahnärzte) und GOÄ (Gebührenordnung für Ärzte) zu erfolgen. Die Festlegung des sogenannten Steigeungssatzes hat zum Zeitpunkt der Leistungserbringung durch denBehandler zu erfolgen.
Die GOZ (Gebührenordnung Zahnärzte) ist seit dem 01.01.1988 weder in der Höhe der Vergütung noch im Leistungsinhalt den Bedürfnissen der heutigen Zeit angepaßt worden. Der Gesetzgeber verweigert seit nunmehr 19 Jahren eine Anpassung der Gebührenordnung. Die GOZ ist die einzige Gebührenordnung in Deutschland, die in den letzten Jahren nicht angepaßt worden ist. Weder Rechtsanwälte, Architekten, Ärzte oder andere Freiberufler haben eine ähnlich veralte Gebührenordnung. Im Europäischen Vergleich ist das nächst ältere zahnärztliche Gebühren verzeichnis 6 Jahre alt, also um mehr als die Hälfte jünger als unseres. In der Regel werden im europäischen Ausland die Abrechnungsverzeichnisse alle 1-3 Jahre den geänderten Bedürfnissen angepaßt.
Sollte nur die Preissteigerung der letzten 12 Jahre ausgeglichen werden, so müßten wir heute alle Leistungen mit einem Faktor von 3,7 bis 3,8 abrechnen. Die Vergütung aller zahnärztlichen Leistungen der Ersatzkassen in Deutschland, umgerechnet auf einen GOZ-Faktor, führt heute bereits im Durchschnitt zu einem Faktor von 2,4. Zum Zeitpunkt der Einführung der GOZ 1988 entsprach der Kassensatz einem Faktor von 1,8. Zum 1,0-fachen Abrechnungssatz konnte seit Einführung der GOZ niemals kostendeckend abgerechnet werden. Das bedeutet, dass Sie heute als beihilfeberechtigter Patient im zahnärztlichen Bereich schlechter gestellt sind als ein Sozialhilfeempfänger, wenn die Rechnungsstellung auf den 2,3-fachen Abrechnungssatz beschränkt werden soll. Von privatärztlicher Behandlung, wie sie früher einmal üblich war, und die Sie zum 2,3-fachen Abrechnungssatz auch heute noch in der allgemeinen Medizin erhalten können, kann dann im zahnmedizinischen Bereich wirklich keine Rede mehr sein. Eine private zahnärztliche Behandlung, die ausschließlich auf einer Abrechnung bis zum 2,3-fachen Satz basiert, entspricht nicht mehr dem aktuellen medizischen Standard!
Leider versuchen Beihilfestellen seit einigen Jahren eine Begrenzung auf diesen 2,3-fachen Abrechnungsatz durchzusetzen. Zu diesen Honoraren ist bei Kosten von mindestens 200,- EUR pro Betriebsstunde in einer deutschen Zahnarztpraxis keine fachgerechte Versorgung mehr möglich, da selbst die finanziell gebeutelten gesetzlichen Krankenkassen höhere Honorare zahlen. Dabei wird leider nicht einmal davor zurückgeschreckt, das Arzt-Patienten-Verhältnis zu belasten, indem einfach behauptet wird, die Rechnungserstellung sei falsch. Dieses ist aber nicht der Fall. Der Zahnarzt ist bei der Abrechnung verpflichtet, ausschließlich die Bestimmungen der GOZ einzuhalten. Ob ein Kostenträger Einschränkungen in seiner Erstattungspraxis vornimmt, oder sonstwie Erstattungsbeträge kürzt, kann der behandelnder Arzt weder vorhersehen noch ist er verpflichtet, darauf Rücksicht zu nehmen. Es besteht ein Rechtsverhältnis Arzt-Patient und ein anderer Rechtsbereich Patient-Kostenträger. Ein direktes Verhältnis zwischen dem behandelnden Arzt und einem Kostenträger besteht nicht. Vorschriften oder Erstattungspraktiken der Kostenträger, inbesondere der Beihilfestellen, haben auf die Abrechenbarkeit von Leistungen und die Höhe des abgerechneten Steigerungsfaktors keinen Einfluß. Sie wirken sich lediglich im Rechtsverhältnis Patient-Kosträger aus. Der beihilfeberechtigte Patient ist somit nicht berechtigt, zahnärztliche Liquidationen auf den Erstattungsbetrag zu kürzen.
|